Zuzahlungsbefreiung richtig beantragen

Sind Sie chronisch krank und überschreiten bei Ihren Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel regelmäßig Ihre Belastungsgrenze? Dann können Sie sich im Voraus von Ihrer Kasse von den Zuzahlungen befreien lassen. Als gesetzlich Versicherter müssen Sie 2 % Ihres Jahresbruttoeinkommens für die Zuzahlung zu Ihren Medikamenten sowie Heil- und Hilfsmittel leisten. Sind Sie jedoch chronisch krank, liegt diese so genannte Belastungsgrenze bei nur 1 %. Haben Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht, werden Sie auf Antrag für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreit.

Wann Sie als chronisch krank gelten

Ihre Krankenkasse fragt bei Ihrem Arzt nach, ob Sie als „chronisch krank“ gelten. Dazu sendet sie Ihnen ein Formular. Dieser Vordruck wird von Ihrem Arzt, zumeist dem Hausarzt ausgefüllt. Als chronisch krank gelten Sie, wenn Sie bspw.

  • eine Dauerbehandlung benötigen, die mindestens einen Arztbesuch pro Quartal erforderlich macht oder
  • einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 haben.

Ihre Zuzahlungen müssen Sie nachweisen

Die von Ihnen geleisteten Zuzahlungen können Sie auf 2 Arten nachweisen:

1. per Quittungsoriginal mit dem Namen des Versicherten oder

2. mit einem so genannten „Nachweisheft“, das von der Apotheke abgestempelt wird.

Antrag für Zuzahlungsbefreiung

Haben Sie Ihre individuelle Obergrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung und ggf. Erstattung von Überzahlungen stellen. Dazu müssen Sie einen Vordruck ausfüllen, in dem auch nach Ihrem Einkommen gefragt wird. Neben den Nachweisen Ihrer Zuzahlungen müssen Sie auch Ihr Einkommen nachweisen, etwa durch Gehaltsnachweis oder Rentenbescheid.

Sie erhalten dann von Ihrer Kasse einen so genannten „Befreiungsausweis“. Diesen legen Sie beim Arztbesuch vor und der Arzt kreuzt dann bei Rezepten an, dass Sie von der Zuzahlungspflicht befreit sind. Alternativ können Sie den Befreiungsausweis auch in der Apotheke oder bei Ihrem Heilbehandler vorlegen.

Hinweis: Für Verheiratete gelten für die Belastungsgrenze das gemeinsame Bruttoeinkommen und die gemeinsam aufgewendeten Zuzahlungsbeträge.

Ersparen Sie sich diesen Aufwand

Wenn Sie wissen, dass Sie Ihre Belastungsgrenze immer im Jahresverlauf überschreiten, können Sie die Zuzahlungsbefreiung auch im Voraus für das kommende Jahr beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihre Kasse Sie vorher mindestens einmal von der Zuzahlung befreit hat. Um die Befreiung für das kommende Jahr zu erhalten, überweisen Sie Ihren Eigenanteil im Voraus an die Krankenkasse. Die Höhe des Betrages teilt Ihnen Ihre Kasse mit. Wenn Ihre Überweisung bei der Kasse eingegangen ist, erhalten Sie den Befreiungsausweis zugesendet.

Heike Bohnes

Altenpflegerin, Diplom-Sozialarbeiterin, Pflegesachverständige, Pflegeberaterin nach § 7 a SGB XI und Eigentümerin von careKonzept Sachverständigenbüro für Pflege & Pflegeberatung. Spezialisiert auf die Beratung in den Bereichen Pflegestufen bzw. Pflegeeinstufung, Demenz, Pflegebedürftigkeit, Wohnungsanpassung, Hilfsmitteleinsatz und -versorgung, sowie Organisation der häuslichen und vollstationären Pflege.

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