Pflegeheim: Angehörigen-Haftung rechtswidrig?

Heimvertrag darf keine unbegrenzte Haftung beinhalten:

Heime dürfen hohe Pflegekosten nicht unbegrenzt auf Angehörige abwälzen. Entsprechende Vereinbarungen untersagte das Oberlandesgericht Zweibrücken in Rheinland-Pfalz, wie der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) in Berlin mitteilte. Ob eine Mithaftung bei Pflegeverträgen überhaupt zulässig ist, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Der vzbv hatte gegen einen Anbieter der Kurzzeitpflege geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Schuldbeitrittserklärung rechtswidrig?

„Pflegeeinrichtungen drängen immer wieder Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann“, bemängeln die Verbraucherschützer. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen würden häufig in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahe stehende Menschen unterschreiben die Erklärungen häufig ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können. Wegen des hohen Eigenanteils in der Pflegeversicherung oder bei Schäden, die durch den Bewohner verursacht werden, könne es schnell um mehrere tausend Euro gehen.

Revision beim Bundesgerichtshof

Das Gericht hat klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nicht unbegrenzt gelten. Die Mithaftung darf demnach das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte nicht übersteigen. Formulare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden. Damit folgt die Kammer in wesentlichen Punkten dem vzbv. „Betreiber von Pflegeeinrichtungen nutzen eine Zwangslage der Verbraucher aus. Es kann nicht sein, dass Angehörige und Ehrenamtliche in die Mithaftung für hohe Kosten einer Heimunterbringung gedrängt werden. Wir wollen ein generelles Ende dieser zweifelhaften Praxis erreichen.“, sagt Heiko Dünkel, Projektleiter Wohn- und Betreuungsverträge beim vzbv.
Nicht gefolgt sind die Richter allerdings der Auffassung, dass Schuldbeitritte beim Abschluss von Pflegeverträgen generell unzulässig sind. So urteilten im vergangenen Jahr jedenfalls die Vorgängerinstanz und in einem weiteren Verfahren das Landgericht Mainz. Das Pfälzische Oberlandesgericht hat für zwei damit verbundene Grundsatzfragen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der vzbv wird nun das höchste deutsche Zivilgericht anrufen.

Ausführliche Informationen:

Das ausführliche Urteil

Ratgeber Heimvertrag

Alexander Keller

Ehemaliger Chefredakteur vom Wohnen im Alter Magazin.

2 Antworten

  1. Thomas Hornung sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    können Angehörige nachträglich, nach dem Ende der Leistungspflicht in Regreßß genommen werden?
    Es geht konkret darum wenn ein Angehöriger, der während der Leistungspflicht, leistungsfrei war und 1 Jahr nach dem Tod der Mutter seine eingene Wohnimobile verkauft, da er gesundheitlich angeschlagen ist 68 Jahre alt und in eine Mietwohnung umziehen möchte?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen

    Thomas Hornung

  1. 2. September 2014

    […] Abschluss vor dem nächsten Gericht. Der Bundesgerichtshof wird dann künftig entscheiden, ob die Mithaftung von Angehörigen bei Pflegeverträgen nun zulässig ist. Das Urteil vom Oberlandesgericht Zweibrücken ist noch nicht […]

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