Was ist eine gesetzliche Betreuung?
Es kann im Leben immer passieren, dass jemand aufgrund einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit zeitlich befristet oder sogar langfristig nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. In einer solchen Lebensphase stellt sich die Frage, wer es bspw. übernimmt, Anträge zu stellen, Rechnungen zu überweisen oder Verträge abzuschließen.
Dann ist es gut, wenn man eine Vollmacht für eine Vertrauensperson erstellt hat. Fehlt diese Vollmacht, muss eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.
Die gesetzliche Betreuung ist keine Entmündigung. Das heißt, die betreute Person behält ihre persönlichen Rechte. Sie kann Entscheidungen treffen und auch Verträge abschließen. Nur wenn ein so genannter Einwilligungsvorbehalt besteht, kann der Betreute in diesem Bereich, in dem der Einwilligungsvorbehalt besteht, z. B. Vermögenssorge, keine rechtwirksamen Erklärungen mehr abgeben.
Der vom Gericht bestellte Betreuer darf auch nicht einfach über den Kopf der betreuten Person hinweg Entscheidungen treffen. Vielmehr ist er ein rechtlicher Vertreter, der dafür sorgen muss, dass Ansprüche des Betreuten geltend gemacht und seine Pflichten erfüllt werden. Um diese Aufgaben zu erfüllen, muss der Betreuer einen persönlichen Kontakt zum Betreuten pflegen. Zudem muss er die Wünsche des Betreuten respektieren, wenn diese einen „vernünftigen Rahmen“ einhalten.
Das Handeln des Betreuers wird zudem in vielen Bereichen, etwa bei der Kündigung der Wohnung oder einem notwendigen Immobilienverkauf, vom Betreuungsgericht kontrolliert.
Zum Betreuer kann ein Angehöriger, Freund oder eine fremde Person bestellt werden. Der Betreuer führt sein Amt in der Regel ehrenamtlich aus. In schwierigen Fällen bestellt das Geircht einen Berufsbetreuer.
Hinweis: Jeder Bürger kann für eine Person, die sich selbst nicht mehr helfen kann, eine Betreuung anregen. Dazu wendet man sich an das Betreuungsgericht beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht.
3 Antworten
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