Pflegehilfsmittel: So beantragen Sie Hilfsmittel ohne Stress
Jeder Pflegebedürftige, der Leistungen der Pflegekasse erhält, hat auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Pflegehilfsmittel können zum Verbrauch bestimmte Mittel oder technische Produkte sein, die den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zustehen. Die Pflegehilfsmittel müssen Sie jedoch beantragen, um sie zu erhalten.
Hinweis: Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs sowie Medikamente sind hier nicht gemeint.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Die Pflegekassen sollen ihren Versicherten Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen, die dazu beitragen, die Pflege zu erleichtern und / oder Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern. Darüber hinaus können diese Hilfen auch dazu beitragen, dass dem Pflegebedürftigen dadurch eine selbständige Lebensführung ermöglicht wird. Der Anspruch auf diese Hilfen besteht unabhängig von der Pflegestufe. Das heißt, um etwa ein Pflegebett oder einen Lifter von der Kasse zu bekommen, ist es nicht Voraussetzung, dass eine bestimmte Pflegestufe, wie etwa die Pflegestufe II vorliegt.
Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass das Pflegehilfsmittel ärztlich verordnet wird. Laut Gesetz genügt es, wenn Sie der Pflegekasse den Bedarf mitteilen. Je nach dem, was Sie beantragen, genehmigt die Kasse dann sofort oder sie beauftragt eine Pflegefachkraft der Kasse oder des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) die Notwendigkeit zu prüfen.
Obwohl die Kosten für Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse übernommen werden, müssen Sie als Versicherter eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10 % der Kosten, ist aber mit einem Höchstebtrag von 60,00 € pro Quartal gedeckelt. Wenn ein Hilfsmittel leihweise von der Kasse überlassen wird, entfällt die Zuzahlung.
Nutzen Sie diese 5 Tipps
Pflegehilfsmittel sollen vorrangig die pflegerischen Tätigkeiten erleichtern, etwa beim Heben oder Lagern des Pflegebedürftigen. Aber sie können auch Beschwerden lindern oder den Pflegebedürftigen unterstützen, sich selbst zu helfen. Je nach Pflegekasse ist es einfach oder doch etwas schwieriger ein notwendiges Hilfsmittel zu bekommen. Die folgenden Tipps haben sich in der Praxis bewährt:
- Tipp: Reichen Sie grundsätzlich ein Rezept über die Notwendigkeit eines Hilfsmittels ein.
Auch wenn es gesetzlich nicht so vorgesehen ist, zeigt die Praxis, dass die Kassen schneller leisten, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ihr Arzt kann ein Pflegehilfsmittel bedenkenlos verordnen, da es – im Gegensatz zu Heilmittteln – nicht der Budgetierung unterliegt. - Tipp: Setzen Sie sich mit Ihrem Sachbearbieter bei der Pflegekasse in Verbindung.
Wenn es Ihnen zu umständliuch ist, eine Verordnung des Hilfsmittels zu besorgen, informieren Sie den Sachbearbeiter über den festgestellten Bedarf. Hilfreich ist, wenn Sie dann darauf verweisen können, dass bspw. der Pflegedienst oder ein Arzt im Krankanhaus oder der Rehabilitationseinrichtung das Hilfsmittel empfohlen hat. - Tipp: Kommen Sie Ihrem Sachbearbeiter entgegen.
Fragen Sie bei Ihrem Sachbearbeiter einfach nach, ob er eine ärztliche Verordnung braucht oder eine Pflegefachkraft zur Prüfung der Notwendigkeit zum Pflegebedürftigen nach Hause schicken möchte. Nutzen Sie dieses Gespräch, m den Bedarf „plastisch“ zu schildern. - Tipp: Bitten Sie um einen Hinweis auf notwendige Hilfsmittel im Pflegestufengutachten.
Wenn eine Begutachtung der Pflegestufe, etwa zur Ein- oder Höherstufung ansteht, bitten Sie den Gutachter, das notwendige Hilfsmittel ins Gutachten aufzunehmen. Die Empfehlung des Gutachters wird von der Kasse wie ein Antrag gewertet. - Tipp:Gehen Sie keinesfalls in Vorleistung.
Auch wenn Sie sicher sind, dass Ihre Kasse die Kosten für das Pflegehilfsmittel übernehmen wird: kaufen Sie es nicht ohne vorherige Rücksprache mit der Kasse. Viele Kassen haben Rahmenverträge mit bestimmten Sanitätshäusern, die die Versicherten mit den notwendigen Hilfsmitteln beliefern.
Hinweis: Die Pflegehilfsmittel, die der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen, finden Sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen.
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