Die Pflegeversicherung steht vor einer Reform: Eine Erhöhung der Leistungen für stationäre und ambulante Pflege ist geplant.

Eltern mit mehr als einem Kind sollen zukünftig weniger für die Pflegeversicherung zahlen müssen als bisher. Außerdem soll die Dynamisierung der Leistungen in der Pflege sowie die Begrenzung der Kosten in Pflegeheimen Teil des Gesetzentwurfs sein, den das Bundeskabinett am 5. April 2023 verabschiedet hat. Die Reform soll somit eine Entlastung für Familien bringen und gleichzeitig eine bessere Versorgung von Pflegebedürftigen gewährleisten.

Maßnahmen gegen steigende Kosten

Die Bundesregierung ergreift Maßnahmen, um den steigenden Kosten in der stationären und ambulanten Pflege entgegenzuwirken. Zusätzlich hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Mitte des Jahres eine deutlichere Bevorzugung von Eltern mit mehreren Kindern bei der Beitragsbemessung im Vergleich zu Kinderlosen zu gewährleisten. Ebenso ist es von großer Bedeutung, die finanzielle Stabilität der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung erfährt eine zweistufige Reform. Der erste Schritt zielt darauf ab, die Finanzierungsbasis zum 1. Juli 2023 zu stabilisieren. Dadurch können bereits zum Januar 2024 dringend benötigte Leistungsverbesserungen umgesetzt werden. Im zweiten Schritt werden alle Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 erneut deutlich erhöht.

Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient. Da die Kosten von guter Pflege ständig steigen, darf die Solidargemeinschaft nicht wegschauen und diese höheren Kosten den zu Pflegenden und ihren Angehörigen überlassen. Sowohl in den Heimen, aber ganz besonders auch bei der Pflege zu Hause müssen wir die Leistungen verbessern. Gleichzeitig gilt es, die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung zu stabilisieren. In einer menschlichen Gesellschaft muss uns die Pflege Hochbetagter mehr wert sein. Dass immer mehr Menschen nach einem arbeitsreichen Leben in die Sozialhilfe abrutschen, werden wir nicht akzeptieren.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach

Einzelne Regelungen im Entwurf

Pflege zu Hause und Pflegeleistungen

  • Zur Stärkung der häuslichen Pflege wird ab dem 1. Januar 2024 eine Erhöhung des Pflegegeldes um 5 % sowie der ambulanten Sachleistungsbeträge um 5 % wirksam

  • Zudem können Angehörige künftig pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen, ohne auf eine einmalige Begrenzung von insgesamt zehn Arbeitstagen je pflegebedürftiger Person achten zu müssen. Die Verbesserungen treten zum genannten Datum in Kraft.

  • Des Weiteren werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI) für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Sätze steigen von 5 % auf 15 % bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten, von 25 % auf 30 % bei 13 – 24 Monaten, von 45 % auf 50 % bei 25 – 36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten.

  • Ab dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Die Bundesregierung plant zudem Vorschläge für eine langfristige Leistungsdynamisierung in dieser Legislaturperiode zu erarbeiten.

  • Um die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI übersichtlicher zu gestalten, werden diese neu strukturiert und systematisiert. Verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte werden in voneinander getrennten Vorschriften aufbereitet.

Bessere Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte

  • In der stationären Pflege wird die Implementierung des Personalbemessungsverfahrens durch die Einführung zusätzlicher Ausbaustufen beschleunigt. Hierbei ist es von großer Bedeutung, die aktuelle Lage auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen.

  • Um das volle Potenzial der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die praktische Umsetzung zu fördern, wird ein Kompetenzzentrum für Digitalisierung und Pflege ins Leben gerufen.

  • Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen, welches ein Gesamtvolumen von etwa 300 Mio. Euro aufweist, wird um weitere Fördermöglichkeiten erweitert und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Stabilisierung der Finanzen

Um bestehende Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung zu sichern und die vorgesehenen Leistungsanpassungen im Rahmen der Reform zu gewährleisten, wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte erhöht. Diese Maßnahme wird voraussichtlich Mehreinnahmen von etwa 6,6 Milliarden Euro pro Jahr generieren. Darüber hinaus soll die Bundesregierung ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, um auf kurzfristige Finanzierungsbedarfe reagieren zu können.

Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 differenziert, basierend auf der Anzahl der Kinder. Eltern zahlen generell einen um 0,6 Beitragssatzpunkte niedrigeren Beitragssatz als kinderlose Mitglieder. Für kinderlose Mitglieder gilt ein Beitragssatz von 4 %, während für Mitglieder mit einem Kind nur ein Beitragssatz von 3,4 % gilt. Wenn ein Mitglied zwei oder mehr Kinder hat, wird der Beitragssatz während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind gesenkt. Dieser Abschlag entfällt nach der Erziehungsphase. Nach der typischen Phase des wirtschaftlichen Aufwands für die Kindererziehung ist keine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl vorgesehen. Mitglieder mit mehreren Kindern zahlen nach der Erziehungszeit wieder den regulären Beitragssatz von 3,4 %.

Neue Beitragssätze für die Pflegeversicherung:

Mitglieder ohne Kinder 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

Die oben genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.

Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach am 5. April 2023 in der Bundespressekonferenz zur Reform der Pflegeversicherung

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Quelle: Pflegeunterstützungs- & -entlastungsgesetz (Kabinettsfassung)

Isabel Aigner

Leitung Online Marketing und Pressearbeit

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