Testament: So vermeiden Sie Streit

Über den Tod hinaus wichtige Dinge zu regeln, verschieben viele Senioren gerne in die Zukunft. Die Abfassung eines Testamentes ist schließlich untrennbar mit der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit verbunden. Ein Testament zu verfassen bedeutet jedoch auch beruhigt loslassen zu können. Nur so kann der Erblasser selbst festlegen, wer was unter welchen Bedingungen bekommen soll. Lieblingsstücke können so zweckgebunden vererbt und vor Missbrauch bewahrt werden.Wer dagegen kein Testament verfasst, riskiert, dass entfernte Verwandte dem Gesetz nach erben, obwohl seit Jahrzehnten kein Kontakt mehr vorhanden war. Auch mündliche Zusicherungen gegenüber Freunden und Bekannten nützen dann nichts. Ohne letzten Willen fällt bei alleinstehenden Senioren ihr gesamtes Vermögen dem Staat zu.

Erfahren Sie hier mehr über die 5 wichtigsten Fakten zum Thema Vererben.

1. Wer darf erben?
Grundsätzlich hat der Erblasser das Recht jeder beliebigen Person, unabhängig von einer verwandtschaftlichen Beziehung, etwas zu vererben. Auch gemeinnützige Stiftungen und Organisationen dürfen als Erben eingesetzt werden. Gibt es mehrere Erben, können diese nur als Erbengemeinschaft agieren, d.h. sie müssen einvernehmlich handeln. Dies gilt natürlich nicht, wenn im Testament genau festgelegt wird, wer was erbt.
Nimmt ein Erbe seine Erbschaft an, muss er auch für die Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers haften. Daher ist es empfehlenswert, sich erst über die Vermögensverhältnisse zu informieren und dann gegebenenfalls das Erbe auszuschlagen.

2. Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
Ein Vermächtnis ist eine gesonderte Festlegung im Testament. So können sie zum Beispiel festlegen, dass der Haupterbe einer bestimmten Person ihr Auto überlassen muss. Ebenso können Grundstücke, Wertpapiere oder Bargeldbeträge vermacht werden. Während ein Erbe Anspruch auf einen Erbschein hat, gilt dies nicht für einen Vermächtnisnehmer.

3. Was ist ein Pflichtteil?
Die jeweils engsten Angehörigen erhalten dem Gesetz nach einen Pflichtteil vom Erbe. Demgemäß haben  Kinder, Ehepartner oder Enkel das Recht ihren Pflichtteil einzuklagen. Dies kann nicht umgangen werden, indem die Person im Testament mit einem geringeren Betrag als dem Pflichtteil bedacht wird.

4. Muss eine handschriftliche Abfassung sein?
Ja, denn ein maschinengeschriebenes Dokument wäre zu leicht fälschbar. Zudem darf die Unterschrift (Vor- und Nachnahme) und das Datum nicht fehlen.

5. Wohin mit dem Testament?
Wer sein Testament daheim aufbewahrt, riskiert, dass der Finder es manipuliert oder verschwinden lässt. Eine Aufbewahrung beim Notar ist daher empfehlenswert. Natürlich lässt sich auch in einem solchen Fall der letzte Wille jederzeit vom Erblasser ändern.

Lieg kein Testament vor gilt übrigens die in unserer Grafik dargestellte Erbreihenfolge.

vererbungsreihenfolge

Gastautor

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