Neues Betreuungsrecht seit dem 1. Januar 2023
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Betreuungsrecht?
- Modernisiertes Betreuungsrecht
- Ehegattennotvertretungsrecht
- Quellenangabe
Was ist das Betreuungsrecht?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsrecht. Damit wird die rechtliche Betreuung in Deutschland umfassend reformiert. Ziel ist, dass Menschen mit Beeinträchtigungen weiterhin selbst bestimmt leben können und ihre Wünsche als ausschlaggebend bei allen Entscheidungen und Handlungen, die ein/e Betreuer: in im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben trifft und ausführt, berücksichtigt werden.
Falls Betroffene aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihre Rechtsangelegenheiten selbst zu regeln und keine oder eine unzureichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, so muss das Gericht eine Person als Rechtsbeistand anweisen, die ihnen hilft. Alles zum Thema „gesetzlicher Betreuer“ haben wir bereits hier ausführlich zusammengefasst.
Die neuen Regelungen sollen betreuten Menschen mehr Mitsprache bei der Gestaltung ihres Lebens geben sowie eine bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung.
Diese Reform beinhaltet die größte Änderung des Betreuungsrechtes seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Ferner wird ein begrenztes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Belangen eingeführt.

Modernisiertes Betreuungsrecht
Das neue Betreuungsrecht gilt seit dem 1. Januar 2023 für Erwachsene, welche aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Rechtsangelegenheiten komplett oder nur teilweise zu regeln.
Wir haben einige dieser Neuerungen für Sie zusammengefasst:
Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen
Das neue Betreuungsrecht ist so ausgestattet, dass die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen gestärkt wird, und somit den Anforderungen von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht. Es enthält:
- Erforderlichkeitsgrundsatz: Eine Betreuung wird nur dann aufgesetzt, wenn andere Hilfsmöglichkeiten (Familienangehörige, Freunde, soziale Dienste und/oder die Erteilung einer Vorsorgevollmacht) nicht zur Verfügung stehen.
- Erweiterte Unterstützung: Betreuungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, betroffene Personen so zu unterstützen, dass eine rechtliche Betreuung nicht mehr notwendig ist.
- Pflicht zur Wunschbefolgung: Der/die Betreuer: in muss die Angelegenheiten der betroffenen Person so verwalten, dass diese ihr Leben gemäß ihren Wünschen gestalten kann. Gleichzeitig muss der/die Betreuer: in die Umsetzung der Wünsche rechtlich unterstützen.
- Das Betreuungsgericht muss die Präferenzen der betreuten Person bei der Betreuerauswahl berücksichtigen.
- Schutz des Wohnraums: Der Wohnraum einer betreuten Person darf vom/von der Betreuer: in nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht.
- Gerichtliche Aufsicht: Die Wünsche der betreuten Personen dienen als zentraler Maßstab bei der Kontrolle und Aufsicht. Sollte der/die Betreuer: in die Wünsche nicht einhalten, ist es die Pflicht des/der zuständigen Rechtspflegers: in, die betreute Person persönlich zu hören.
- Der/die Betreuer: in hat gegenüber dem Gericht eine Berichtspflicht einzuhalten.
In dem neuen Betreuungsrecht ist ebenfalls die Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung enthalten. Diese wird vor allem durch die Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf verbessert.
Ehrenamtlicher Betreuer und Betreuungsvereine
Eine weitere Reform ist die Anbindung von freiwilligen Betreuer: innen an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer: innen sollen nun ein Abkommen mit einem anerkannten Betreuungsverein über Begleitung und Unterstützung eingehen. Personen ohne familiären Bezug oder persönliche Verbindung zum Betreuten dürfen demnach nur eingesetzt werden, wenn sie nachweisen können, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Dies stellt eine stetige und kompetente Unterstützung und Beratung sicher.
Ehegattennotvertretungsrecht
Durch die Reform des Betreuungsrechts, die das Bürgerliche Gesetzbuch um Ergänzungen erweitert, wird Ehegatten ein begrenztes Recht auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gemäß § 1358 BGB eingeräumt. Diese Notvertretung greift dann, wenn einer der Partner aus gesundheitlichen Gründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Sie umfasst insbesondere die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen und ist auf maximal sechs Monate begrenzt. Zu beachten ist, dass dieses Ehegattennotvertretungsrecht nicht vorrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht ist.
Quellenangabe:
Bundesministerium der Justiz: Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht ab 1. Januar 2023 https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/1229_Neues_Vormundschafts_und_Betreuungsrecht.html (zuletzt abgerufen am 25.01.2023)
Bundesministerium der Justiz: Was ändert sich 2023? Das Wichtigste im Überblick https://www.bmj.de/SharedDocs/Artikel/DE/2022/1230_Aenderungen_zum_Jahreswechsel.html (zuletzt abgerufen am 24.01.2023)
N-TV.de: Das ändert sich 2023 für Betreuer und Betreute https://www.n-tv.de/ratgeber/Reform-des-Betreuungsrechts-Das-aendert-sich-2023-fuer-Betreute-und-Betreuer-article23709882.html (zuletzt abgerufen am 24.01.2023)
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