BGH-Entscheidung: Kinder müssen für Elternunterhalt Eigenheim nicht aufgeben

Entscheidendes Urteil zum Elternunterhalt

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zum Elternunterhalt ist für viele Angehörige von Pflegebedürftige entlastend: Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 7.8.2013 entschieden, dass ein eigenes Haus oder eine Wohnung nicht zwangsläufig als Vermögen gilt, welches für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss. Häuser und Wohnungen der Kinder, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht selbst bezahlen können, müssen bei der Berechnung des Vermögens der Kinder grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Urteilsbegründung ist, dass Eigenheime als Altersvorsorge dienen. Dies gelte  jedoch nur für „angemessene“ Eigenheime.

 Wohnung oder Haus darf nicht mitberechnet werden

Ein aktueller Fall aus Fürth: Die Mutter des Klägers lebt in einem Fürther Altenpflegeheim. Da ihre Rente nicht ausreichte, zahlte das Sozialamt der Stadt  innerhalb von zweieinhalb Jahren rund 17. 000 Euro und verlangte vom Sohn, der als angestellter Elektriker arbeitet, einen Teil davon zurück. Das Oberlandesgericht in Nürnberg berechnete seine Dreizimmerwohnung als Teil seines finanziellen Leistungsvermögens und verurteilte den Mann zu einer Zahlung von rund 5.500 Euro an die Stadt Fürth.

Eigene Altersvorsorge geht vor

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf. Somit werden die Rechte von Kindern beim sogenannten Elternunterhalt gestärkt.  Denn genutzte Immobilien der zahlungspflichtigen Kinder seien ein Teil ihrer eigenen Altersvorsorge und es sei deshalb nicht rechtlich, diese Immobilien für den Unterhalt der Eltern anzurechnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes musste ein unterhaltspflichtiges Kind grundsätzlich auch die Wohnimmobilie als Teil seines Vermögens für die Zahlung des Elternunterhalts einsetzen. Den eigenen Unterhalt und die eigene Altersvorsorge müsse das Kind deshalb aber nicht gefährden. Laut einem BGH-Urteil aus dem Jahre 2006 dürfen unterhaltspflichtige Kinder für die eigene Altersvorsorge jährlich fünf Prozent des Bruttoeinkommens, das gesamte Erwerbsleben lang,  zusätzlich ansparen.

Gastautor

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Eine Antwort

  1. 19. Dezember 2013

    […] gelten in diesen Fällen oft als willkommene Alternativen. Um das traute Heim ging es auch im Urteil des Bundesgerichtshofes zum Elternunterhalt im August. Nach bisheriger Rechtsprechung mussten die Kinder, die für die Pflegekosten der Eltern […]

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