Advertorial: Arbeiten im Alter: Als Rentner noch berufstätig

Nach dem plötzlichen Austritt aus dem Berufsleben bauen viele Menschen schnell ab, weil es ihnen an täglichen geistigen und körperlichen Herausforderungen fehlt. Wer sich dagegen stärker auf seine Hobbys konzentriert oder sich ehrenamtlich engagiert, wird davor bewahrt. Eine andere Alternative ist, sich auch weiterhin beruflich zu betätigen. Wer Rente erhält, kann dennoch einen Minijob ausüben. Das hat zusätzlich den schönen Nebeneffekt, dass man mehr Geld zur Verfügung hat.

Immer mehr Rentner sehen sich allerdings aus diesem Grund dazu gezwungen, eine derartige Möglichkeit zu ergreifen, weil sie sonst nicht mehr über die Runden kommen. Die Altersarmut nimmt immer mehr zu, was vor allem an der Zusammensetzung der Bevölkerung liegt. Geburtenschwache Jahrgänge und eine Steigerung der Lebenserwartung haben dazu geführt, dass immer weniger junge Menschen die Rente für immer mehr Rentner stemmen müssen. Die Politik versucht krampfhaft, Lösungen für dieses Problem zu finden. Aber auch die aktuell geplante Lebensleistungsrente stößt auf arge Kritik.

Wer im Rentenalter freiwillig oder gezwungenermaßen nach einem Job sucht, sollte einige Fakten zum Minijob kennen. Das gilt auch für die entsprechenden Arbeitgeber, die aber auch von einigen Vorteilen solch einer Beschäftigung, beispielsweise langjähriger Erfahrung oder zahlreichen Kontakten, profitieren können.

Wissenswertes zum Minijob für Arbeitgeber und Rentner

Ein Minijobber mit dem Höchstgehalt von 450 € kostet den Arbeitgeber im Jahr 2016 589,77 €. Hinzu kommt eine Unfallversicherung. Rentner im gesetzlichen Rentenalter, erhalten im Gegensatz zu jüngeren Kollegen keine Abzüge auf ihre Rentenleistung, wenn sie mehr verdienen als 450 €. Bis zu dieser Grenze werden 2 % versteuert, darüber wird die Versteuerung mit der Rentenbesteuerung vorgenommen. Der Einkommenssteuersatz erhöht sich dementsprechend.
Bei der Steuer-Software Taxman gibt es auch eine spezielle Version für Rentner, mit der solche Besonderheiten an der richtigen Stelle eingetragen werden können.

Übrigens: Frührentner können dagegen nur bis zu 450 € dazu verdienen, ohne dass ihnen Abzüge drohen. In zwei Monaten im Jahr dürfen es aber bis zu 900 € sein.
Sogenannte Altersvollrentner sind außerdem automatisch von der Rentenversicherung befreit und müssen eine solche Befreiung nicht erst beantragen. Der Arbeitgeber meldet den Rentner bei der Minijob-Zentrale mit Beitragsgruppe 5. Kommt es hierbei zu Missverständnissen, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Beträge stellen. Den Pauschalbetrag von 15 % muss der Chef in jedem Fall dennoch zahlen.

Änderungen für Minijobs 2015/2016:

  • Meldeverfahren
    Seit dem 1. Januar diesen Jahres müssen Daten zur Unfallversicherung mit der neuen Jahresmeldung zur Unfallversicherung übermittelt werden und sind nicht mehr an die Meldung zur Sozialversicherung gekoppelt. Die Meldung der Daten für 2016 wird im Folgejahr um den elektronischen Lohnnachweis ergänzt. Der papierhafte fällt 2019 weg. Einmalzahlungen im Sinne der Märzklausel müssen nun mit einer Sonderzahlung gemeldet werden.
  • Insolvenzgeldumlagesatz
    Dieser verringert sich in der Umlage U3 von 0,15 % auf 0,12 %. Der Staat erhebt die Insolvenzgeldumlage, um Verdienst- und Beitragsausfälle, zum Beispiel bei Insolvenz des Arbeitgebers, ausgleichen zu können.
  • Aufzeichnungspflicht
    Der Mindestlohn von 8,50 € in der Stunde gilt auch für Minijobs. Einhergeht mit der Einführung 2015 auch eine Aufzeichnungspflicht über Beginn, Ende und Gesamtdauer der am Tag geleisteten Arbeit sowie eine Aufbewahrungspflicht dieser Aufzeichnungen für 2 Jahre.

Bildquelle: © Matthias Buehner – Fotolia

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