Pflegereform 2024: Gute Nachrichten für Pflegebedürftige

Die Pflegereform 2024 bringt für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen einige Verbesserungen. So werden unter anderem das Pflegegeld und die Sachleistungen angehoben, die Zuschüsse zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege erhöht sowie das Pflegeunterstützungsgeld verbessert.

Pflegereform ab 2024 | Quelle: Eigene Darstellung

 

Erhöhtes Pflegegeld und Sachleistungen

Das Pflegegeld, das Pflegebedürftige erhalten, um sich selbst oder von Angehörigen pflegen zu lassen, wird ab dem 1. Januar 2024 um 5 % erhöht. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab, wobei beim Pflegegrad 1 kein Anspruch auf eine Erhöhung besteht. 

Mehr Pflegegeld | Quelle: Eigene Darstellung

 

Wie kann ich meinen Pflegegrad berechnen?

 

Auch die Sachleistungen, die Pflegebedürftige erhalten, um sich von ambulanten Diensten pflegen zu lassen, werden um 5 % angehoben. Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt ebenfalls vom Pflegegrad ab und kann ab Pflegegrad 2 beantragt werden. 

Höhere Pflegesachleistungen | Quelle: Eigene Darstellung

 

Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege  

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für alle Pflegebedürftigen in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Dieser beträgt bis zu 3.539 Euro pro Jahr und kann flexibel für beide Leistungen genutzt werden. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 oder 5, die jünger als 25 Jahre sind, gilt der gemeinsame Jahresbetrag bereits ab dem 1. Januar 2024. 

Das Budget kann für verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der pflegenden Angehörigen genutzt werden, beispielsweise für die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, die Beauftragung einer professionellen Pflegekraft oder die Inanspruchnahme von Haushaltshilfen. Der Entlastungsbetrag wird bei der Pflegekasse beantragt.

 

Änderungen des Pflegeunterstützungsgeldes

Auch verändert wird das Pflegeunterstützungsgeld. Es soll Angehörigen ermöglichen, sich bis zu zehn Arbeitstage im Jahr freistellen zu lassen, um eine pflegebedürftige Person zu pflegen. Bisher konnten Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld einmalig für 10 Arbeitstage beantragen, ab 1. Januar 2024 soll dies pro Kalenderjahr möglich sein.

 

Pflegekosten in stationären Pflegeeinrichtungen

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Zuschüsse der Pflegekasse zum Eigenanteil an den Pflegekosten in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Die Zuschusssätze sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt und liegen zwischen 15 und 75 Prozent.

  • Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss 15 % statt bisher 5 %.
  • Im zweiten Jahr beträgt der Zuschuss 30 % statt bisher 25 %.
  • Im dritten Jahr beträgt der Zuschuss 50 % statt bisher 45 %.
  • Ab dem vierten Jahr beträgt der Zuschuss 75 % statt bisher 70 %.

Die Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflegekosten und nicht die beiden anderen Kostenpunkte, die Unterkunftskosten und Investitionskosten, welche in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen. 

Die Erhöhung der Zuschüsse soll dazu beitragen, die Eigenanteile der Pflegebedürftigen zu senken und die Pflegekosten insgesamt gerechter zu verteilen. Durch die Erhöhung werden Pflegebedürftige finanziell entlastet und die Kosten für die Pflege werden auf eine größere Anzahl von Menschen verteilt. Dies führt zu einer gerechteren Verteilung der Pflegekosten und trägt dazu bei, dass die Pflege für alle Menschen bezahlbar bleibt. Zudem soll die Zuschuss-Erhöhung dazu beitragen, die Pflegequalität zu verbessern, indem Pflegeeinrichtungen mehr Geld zur Verfügung steht, um in Personal und Ausstattung zu investieren.

 

Fazit

Die Pflegereform 2024 bringt eine Reihe von Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit sich. So werden die Pflegeleistungen erhöht, die Pflege zu Hause gestärkt und die finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen reduziert.

 

Quellen 

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