Kurz gefasst: Was ist das Pflegezeitgesetz?

Wenn Sie berufstätig sind und ein naher Angehöriger von Ihnen wird plötzlich pflegebedürftig, kann Ihnen das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) helfen. Mit diesem Gesetz haben Sie als berufstätiger Angehöriger, einen Rechtsanspruch, sich bei eingetretener Pflegebedürftigkeit um die Organisation der Pflege Ihres Verwandten zu kümmern. Alternativ können  Sie die Pflege auch für einen befristeten Zeitraum selbst übernehmen.

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Das regelt das Gesetz

Als Arbeitnehmer können Sie bei einer akut aufgetretenen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) nutzen. Das heißt, Sie haben Anspruch darauf, von ihrer Arbeit bis zu 10 Tage frei gestellt zu werden. Während dieser 10 Tage können Sie die bedarfsgerechte Pflege organisieren. Sie können die Pflege in dieser Zeit aber auch selbst sicherstellen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich nachdem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, mitteilen, dass und wie lange Sie die kurzzeitige Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten. Ihr Arbeitgeber darf von Ihnen verlangen, dass Sie die Pflegebedürftigkeit nachweisen, z. B. durch ein ärztliches Attest.

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind, können Sie pflegebedingt auch eine bis zu 6 Monate dauernde Freistellung nach § 3 PflegeZG in Anspruch nehmen. Diese Pflegezeit soll Ihnen ermöglichen, die Pflege Ihres Verwandten selbst übernehmen zu können. Dabei können Sie zwischen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung wählen. Den Umfang Ihrer Arbeitszeitreduzierung wegen der Pflege entscheiden Sie als Angestellter.

Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes

  • Pflegezeit können Sie nur bei Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen beanspruchen. Zu diesen nahen Verwandten gehören:
    – Eltern
    – Großeltern
    – Schwiegereltern
    – Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
    – Geschwister
    – Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
    – Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehepartners oder Lebenspartners
    – Schwiegerkinder
    – Enkelkinder.
  • die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss nachgewiesen werden, etwa durch Attest oder Einstufungsbescheid.
  • für die 6-monatige Pflegezeit muss eine Ankündigungsfrist eingehalten werden.
  • es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes.
    Auf Antrag gewährt die Pflegekasse in dieser Zeit lediglich Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig, die Pflege unzumutbar geworden oder eine Einrichtung oder ein Pflegedienst übernehmen die Pflege, endet die Pflegezeit automatisch 4 Wochen nach dem Eintritt dieser veränderten Umstände.
  • während der Pflegezeit haben die Angestellten einen besonderen Kündigungsschutz, der sie in dieser Zeit unkündbar macht.
  • es können nur bei unterschiedlichen nahen Angehörigen mehrmalige Pflegezeiten genommen werden.

Mehr Informationen zur häuslichen Pflege im Ratgeber von Wohnen-im-Alter.de:
Wie kann häusliche Pflege gelingen?

Heike Bohnes

Altenpflegerin, Diplom-Sozialarbeiterin, Pflegesachverständige, Pflegeberaterin nach § 7 a SGB XI und Eigentümerin von careKonzept Sachverständigenbüro für Pflege & Pflegeberatung. Spezialisiert auf die Beratung in den Bereichen Pflegestufen bzw. Pflegeeinstufung, Demenz, Pflegebedürftigkeit, Wohnungsanpassung, Hilfsmitteleinsatz und -versorgung, sowie Organisation der häuslichen und vollstationären Pflege.

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